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Rathaus Waibstadt
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Telefon 07263/91470
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Verfahrensbeschreibungen

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Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen

  • Zuständige Stelle
  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme

  • des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
  • des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme

  • des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
  • des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
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Zuständige Stelle

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.

  • Agentur für Arbeit Sinsheim [Agentur für Arbeit Heidelberg]

Voraussetzungen

  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung gelten als gleichgestellt, auch wenn

  • der GdB weniger als 30 beträgt oder
  • ein GdB nicht festgestellt ist.

Einen Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch

  • eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
  • einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

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Verfahrensablauf

Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.

Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.

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Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid des Landratsamtes (früher: Versorgungsamt) oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Behinderung)
  • § 68 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2017 freigegeben.

 

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