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Bürgermeisteramt

Wappen Waibstadt

Rathaus Waibstadt
Hauptstraße 31
74915 Waibstadt

Telefon 07263/91470
Fax   07263/9147-11

poststelle@waibstadt.de

Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. 8.30 - 12.00 Uhr
Mo. + Mi.  14.00 - 16.00 Uhr
Do. zusätzl. 13.30 -18.00 Uhr

Verwaltungsstelle
Rathaus Daisbach
Daisbachtalstr. 46
74915 Waibstadt

Telefon 07261/2069
Fax   07261/655230

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Alternative Terminvereinbarung möglich

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Verfahrensbeschreibungen

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Wahlschein beantragen

  • Zuständige Stelle
  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Frist/Dauer
  • Rechtsgrundlage
  • Kosten/Leistung
  • Freigabevermerk

Sie wollen in einem anderen Wahllokal als in dem zugewiesenen wählen? Oder Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.

Menschen mit Behinderung, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies (behindertengerechtes) Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.

Sie wollen in einem anderen Wahllokal als in dem zugewiesenen wählen? Oder Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.

Menschen mit Behinderung, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies (behindertengerechtes) Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

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Zuständige Stelle

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

  • 1.00 Hauptamt
  • 1.33 Einwohnermeldeamt

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines Wahlscheins ist, dass Sie

  • für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Wahlscheins ist, dass Sie

  • für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • persönlich
  • durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattete Vertretung
  • schriftlich
    Hinweis: Verwenden Sie wenn möglich das auf der Wahlbenachrichtigung befindliche Formular. Sie können den Wahlschein auch per Telegramm, Fernschreiben, Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Familiennamen
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
  • über Online-Formulare im Internet, wenn Ihre Gemeinde das anbietet

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • persönlich
  • durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattete Vertretung
  • schriftlich
    Hinweis: Verwenden Sie wenn möglich das auf der Wahlbenachrichtigung befindliche Formular. Sie können den Wahlschein auch per Telegramm, Fernschreiben, Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Familiennamen
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
  • über Online-Formulare im Internet, wenn Ihre Gemeinde das anbietet
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Erforderliche Unterlagen

wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung

Frist/Dauer

Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen.

Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

Rechtsgrundlage

je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

  • § 26 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO)
  • § 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO)
  • § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (LWO)
  • § 10 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)

Kosten/Leistung

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.08.2017 freigegeben.

 

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