Bürgermeisteramt
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Rathaus Daisbach
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Alternative Terminvereinbarung möglich
Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung
Entstehung des Eigenbetriebs
Mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 05.10.1999 wurde die Ausgliederung der kostenrechnenden Einrichtung Abwasserbeseitigung aus dem Unterabschnitt 70 des Gemeindehaushalts und Führung als Eigenbetrieb mit Wirkung vom 01. Januar 2000 beschlossen.
Innerhalb der Gemeinderatssitzung vom 26.10.1999 wurden die Modalitäten der Auslagerung festgelegt, insbesondere die Stammkapitalausstattung mit 4.263 TDM, die Übertragung der Verbindlichkeiten i.H.v. vorläufig rd. 6,4 Mio DM aus dem Schuldenstand der Stadt Waibstadt (die genaue Höhe betrug nach der Feststellung des Jahresergebnisses 1999 6.078.211,86 DM) und die Verzinsung des eingebrachten Stammkapitals mit 3,5 v.H..
Die formelle Gründung dieses Eigenbetriebs erfolgte durch den Erlass der Betriebssatzung mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.12.1999, veröffentlicht am 24.12.1999 (Das Kommunalrechtsamt hat mit Schreiben vom 17.01.2000 mitgeteilt, dass gegen die Satzung keine Einwendungen erhoben werden). Die Betriebssatzung wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 23.11.2004 (veröffentlicht am 03.12.2004) dahingehend neu gefasst, dass eine Betriebsleitung bestellt wird (das Kommunalrechtsamt hat mit Schreiben vom 27.12.2004 mitgeteilt, dass gegen die Satzung keine Einwendungen erhoben werden).
Aufgabe des Eigenbetriebs
ist die Beseitigung des auf der Gemarkung angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung (öffentliche Abwasserbeseitigung).
Abwassersatzung
Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigenbetrieb und den Entsorgungspflichtigen ist die Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Waibstadt vom 25.11.2008. Diese wurde mit Satzung vom 10.11.2009 (in Kraft getreten am 01.01.2010) geändert.
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten nach § 96 Gemeindeordnung die für die Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften sinngemäß. Maßgebend sind z.Zt. insbesondere das Eigenbetriebsgesetz und die Eigenbetriebsverordnung (vgl. Präambel zum Feststellungsbeschluss unter 2.).
Abwassergebühr
Bei der zentralen Abwasserbeseitigung und bei geschlossenen Gruben sowie bei sonstigen Einleitungen beträgt die Abwassergebühr je cbm Abwasser seit 01.01.2002 2,81 € und ab 01.01.2010 2,50 €.
(Bzgl. der übrigen Gebührensätze vgl. § 42 Abwassersatzung – AbwS –).
Abwasserbeitrag
Der Abwasserbeitrag beträgt seit 01.01.2002 je qm Nutzungsfläche (§§ 27 AbwS) 2,60 €.
Das Kläranlagenpersonal ist unter der Telefonnummer 07263-91410 zu den üblichen Dienstzeiten erreichbar.



