Bürgermeisteramt
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Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
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Mo u. Mi 14:00 bis 16:00
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Verwaltungsstelle![]()
Rathaus Daisbach
Daisbachtalstr. 46
74915 Waibstadt
Telefon 07261/2069
Fax 07261/655230
Alternative Terminvereinbarung möglich
Bodenrichtwerte des Gemeindeverwaltungsverbandes Waibstadt
Gemäß § 193 Abs.5 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Waibstadt die in der Bodenrichtwertkarte angegebenen Bodenrichtwerte nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Stichtag 31.12.2009 ermittelt und am 25.11.2009 beschlossen.
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Übersichtskarte GVV (131 KB)
Bodenrichtwertkarte für Epfenbach (695 KB)
Bodenrichtwertkarte für Neckarbischofsheim (998 KB)
Bodenrichtwertkarte für Untergimpern (346 KB)
Bodenrichtwertkarte für Helmhof (268 KB)
Bodenrichtwertkarte für Neidenstein (550 KB)
Bodenrichtwertkarte für Helmstadt (608 KB)
Bodenrichtwertkarte für Bargen (396 KB)
Bodenrichtwertkarte für Flinsbach (328 KB)
Bodenrichtwertkarte für Reichartshausen (708 KB)
Bodenrichtwertkarte für Waibstadt (1432 KB)
Bodenrichtwertkarte für Daisbach (437 KB)
Bodenrichtwertkarte für Bernau (191 KB)
Erläuterungen – wichtige Hinweise – bitte beachten !!!!!
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land abgeleitet. Für landwirtschaftliche Grundstücke ist der Bodenwert beim Gutachterausschuss des GVV Waibstadt zu erfragen.
Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und –zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Dies ist durch ein entsprechendes Gutachten im Einzelfall zu ermitteln. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
