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Bürgermeisteramt

Wappen Waibstadt

Rathaus Waibstadt
Hauptstraße 31
74915 Waibstadt

Telefon 07263/91470
Fax   07263/9147-11

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Leistungen

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Melderegisterauskunft - Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

  • Zuständige Stelle
  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Rechtsgrundlage
  • Kosten/Leistung
  • Freigabevermerk

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die derzeitige Anschrift.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.

Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.

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Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Partei, Wählergruppe oder andere Träger von Wahlvorschlägen.

Es handelt sich um eine Partei, Wählergruppe oder andere Träger von Wahlvorschlägen.

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Verfahrensablauf

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Hinweis: Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie als betroffene Person schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

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Erforderliche Unterlagen

Die Gemeinde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Rechtsgrundlage

  • § 50 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)

Kosten/Leistung

Die Kosten für die Gruppenauskunft sind abhängig vom Einzelfall.

Für den Widerspruch fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.02.2020 freigegeben.

 

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