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Bürgermeisteramt

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Rathaus Waibstadt
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Leistungen

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Feuerbestattung beantragen

  • Zuständige Stelle
  • Voraussetzungen
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Sonstiges
  • Rechtsgrundlage
  • Kosten/Leistung
  • Freigabevermerk

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.

Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.

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Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes

Voraussetzungen

Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.

Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.

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Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

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Erforderliche Unterlagen

  • ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Sonstiges

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

Rechtsgrundlage

  • § 32 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Bestattungsart)
  • § 35 Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) (Zulässigkeit der Feuerbestattung)
  • § 17 Bestattungsverordnung (BestattVO) (Ärztliche Bescheinigung)

Kosten/Leistung

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.09.2019 freigegeben.

 

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