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Bürgermeisteramt

Wappen Waibstadt

Rathaus Waibstadt
Hauptstraße 31
74915 Waibstadt

Telefon 07263/91470
Fax   07263/9147-11

poststelle@waibstadt.de

Öffnungszeiten:
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Rathaus Daisbach
Daisbachtalstr. 46
74915 Waibstadt

Telefon 07261/2069
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Alternative Terminvereinbarung möglich

Stadtplan (726,2 KiB)
(Vervielfältigungen sind nicht gestattet)

Veranstaltungskalender

Startseite Unsere Stadt Corona-Informationen

Corona-Informationen

Hier erhalten Sie alle relevanten Verordnungen, Unterstützungen und sonstige Informationen rund um die Corona-Pandemie.

Allgemeinverfügung

Teilweise  Aufhebung  der Allgemeinverfügung vom 26.10.2020 (320,3 KiB)

Allgemeinverfügung der Stadt Waibstadt vom 26.10.2020 (391,2 KiB)

Corona-Verordnung des Landes BW

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020  in der Fassung vom 8. Januar 2021 (353 KiB)

Begründung zur 3. Änderungsverordnung vom 8. Januar 2021 zur Corona-Verordnung (320,1 KiB)

Übersicht Januar-Lockdown in Baden-Württemberg

Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten

Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten (328,4 KiB)

Allgemeinverfügung zum Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum“

Allgemeinverfügung zum Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum (139,7 KiB)

Corona-Verordnung Absonderung – einheitliche Quarantäne und Isolationsregeln festgelegt

Seit Anfang Dezember sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich geregelt. Diese legt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 fest. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv Getestete und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben. Die Dauer der Quarantäne beträgt generell zehn Tage. „Der Beginn der Quarantäne ist bei Haushaltskontakten der Beginn der Symptome des Indexpatienten bzw. das Datum der positiven Testung dieser Person. Bei allen anderen Kontaktpersonen das Datum des letzten Kontakts“, sagt die Leiterin des Ermittlungsteams im für die Stadt Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis zuständigen Gesundheitsamt, Dr. Anne Kühn. Zusätzlich wurde die sogenannte Cluster-Quarantäne Schüler eingeführt. In dieses Cluster Schüler fallen nur Schülerinnen und Schüler, die sich bei anderen Schülerinnen und Schülern im Klassen- oder Kursverband angesteckt haben, also keine Lehrkräfte, Kindergartenkinder oder auch keine Schülerinnen und Schüler, die privat untereinander Kontakt hatten. Die Einstufung übernimmt das Gesundheitsamt. Hier kann eine Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen Test – als Nachweis gilt ein Antigen- oder PCR-Test, der frühestens an Tag fünf nach letztem Kontakt durchgeführt wird, beantragt werden. Die durchführende Stelle muss an den Getesteten eine Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses übergeben, die dieser mit dem Antrag auf Verkürzung beim zuständigen Gesundheitsamt einreicht.
 
„Die Testung der Kontaktpersonen – optimal an Tag fünf bis sieben – ist eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, der wir im Rhein-Neckar-Kreis und in Heidelberg folgen“, erläutert Dr. Anne Kühn und sagt weiter: „Dies gilt für alle Kontaktpersonen der Kategorie I, nicht nur für Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen.“ Dr. Kühn weißt noch einmal darauf hin, dass „zu Hause bleiben Menschenleben retten kann.“
 
Die Corona-Verordnung Absonderung kann unter www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus nachgelesen werden.

In der Anlage ersehen Sie die Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2

   Corona-Verordnung Sport – vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung) (24,4 KiB)
   CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 3. September 2020 in der ab 23. Oktober geltenden Fassung (92,9 KiB)
   CoronaVO Studienbetrieb und Kunst vom 18. Oktober 2020 (197 KiB)

Hygienemaßnahmen in den Sport- und Kulturhallen

Die Stadt Waibstadt hat auf Grundlage der aktuellen CoronaVO des Landes Baden-Württemberg und der Corona VO Sport folgende Hygieneregelungen für die gemeindeeigenen Hallen erlassen, damit diese wieder durch Vereine und Bevölkerung unter Auflagen genutzt werden können.

Die allgemeinen Regelungen zur Hallennutzung finden Sie hier (246,8 KiB).

Überbrückungshilfe III

Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III
Überblick (87 KiB)

Dezemberhilfe

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber ebenfalls über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

No­vem­ber­hil­fe

Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden.
 
Einen Überblick finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html
 
Antragsberechtigt sind:

  • alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
 
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html?nn=1869828.
 
Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Stabiliesierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Stabilisierungshilfe Corona
Detaillierte Informationen zu Antragsberechtigung und Antragstellung finden Sie unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/faqs-zur-stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/


Unterstützung für Firmen und Unternehmen im Rhein-Neckar-Kreis​

Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de  ein umfangreiches Informationsangebot für Firmen und Unternehmen aufgebaut.

Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de  ein umfangreiches Informationsangebot für Firmen und Unternehmen aufgebaut.


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