Bebauungsplan "Vorderer Kühnberg"

1. Änderung zum Bebaungsplan

Aktuell gültige Fassung für das komplette Plangebiet!

Bebauungsplan

Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan (402 KB)

Genehmigung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften„Vorderer Kühnberg“

Der Gemeinderat der Stadt Waibstadt hat am 26.09.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Vorderer Kühnberg“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 LBO aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften, in Verbindung mit § 4 GemO, als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
 
Mit Schreiben vom 22.02.2018 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften genehmigt.
 
Der räumliche Geltungsbereich der Satzungen ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist:

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 11.11.2014, letztmalig ergänzt am 11.04.2017
 
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften können mit der Begründung, dem Umweltbericht und Grünordnungsplan, der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung und der Zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt 74915 Waibstadt, Hauptstraße 31, Zimmer 23 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Einsichtnahme schließt die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgeführten DIN-Normen ausdrücklich ein.
Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und seinen gesonderten Teilen, die Zusammenfassende Erklärung sowie die Örtlichen Bauvorschriften können unten stehend abgerufen werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.
Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn
… die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.
… der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Waibstadt, den 15.03.2018
 
 Joachim Locher, Bürgermeister

Zusammenfassende Erklärung

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB (182 KB)