Neue Anzeigenpflicht im Gaststättengesetz ab 2026

Was bedeutet das genau für Vereine und Feste?

Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen, bedeutet das neue Gaststättengesetz konkret: Auch „nur“ vorübergehende Ausschankaktionen (z. B. Getränkeausschank beim Fest, Glühweinstand beim Weihnachtsmarkt, Grillstand bei Vereinsfesten) fallen künftig unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG).

Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde. Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?
In der Anzeige für vorübergehende Tätigkeiten, die spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Waibstadt (standesamt@waibstadt.de) vorliegen muss, sollten in der Regel folgende Angaben enthalten sein wie
- Name und Kontakt der verantwortlichen Person
- genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
- Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
- ggf. Angaben zur erwarteten Besucherzahl
Der Vordruck für die Anzeige bei der Stadtverwaltung kann hier (87 KB) heruntergeladen werden.
 

(Erstellt am 10. Februar 2026)