Verfahrensbeschreibung

Leistungen

Fahrzeugeinzelbesteuerung beantragen

Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.

Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkts das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.

Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, das heißt die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin beziehungsweise der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
  • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?

Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt der Erwerb von

neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder, Motorroller und Wohnmobile. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwägen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können.

Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn

  • es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
  • seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

neuen Wasserfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 7,5 m.

Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Wasserfahrzeug als neu, wenn

  • es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder
  • seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

neuen Luftfahrzeugen, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 kg beträgt.

Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein Luftfahrzeug als neu, wenn

  • es nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder
  • seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Verfahrensablauf

Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.

Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei.

Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (zum Beispiel Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (zum Beispiel Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.

Fristen

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.

Erforderliche Unterlagen

Steuererklärung und Rechnungskopie.

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.

Rechtsgrundlage

Umsatzsteuergesetz:

  • § 1b Umsatzsteuergesetz (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge)
  • § 16 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
  • § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz (Besteuerungsverfahren)

Freigabevermerk

09.08.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg